Kirchenasyl während der Corona-Pandemie

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Die aktuelle Situation bedeutet für viele von uns und Ihnen starke Veränderungen im Alltag. Für die laufenden Kirchenasyle bedeutet die aktuelle Rechtsunsicherheit eine große Unsicherheit, wie es weitergeht. Hier versuchen wir einen Überblick über aktuelle Fragen zu geben. Wir gehen hier allerdings nur auf Dublin-Kirchenasyle ein, bei denen die Rücküberstellung in einen EU-Mitgliedsstaat droht.

Es gibt zwei wichtige aktuelle Entwicklungen im Hinblick auf Dublin und Kirchenasyl. In jedem einzelnen Dublin-Kirchenasylfall sollte jetzt sehr zügig und gründlich geprüft werden, was daraus folgt. 

1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat am 23.3. auf seiner Internetseite angekündigt, Dublin-Überstellungen aus Deutschland bis auf weiteres auszusetzen.

Das bedeutet: Zurzeit besteht keine Abschiebungsgefahr für alle Kirchenasylgäste, die sich in einem Dublinverfahren befinden. Das Kirchenasyl könnte also bis auf weiteres beendet werden. Es sollte allerdings genau geprüft werden, ob – und wenn ja, wie – das sinnvoll erscheint.

 

2. Das BAMF reagiert auf die Tatsache, dass zurzeit keine Dublin-Rücküberstellungen durchgeführt werden:

  • In allen Gerichtsverfahren, die gegen Dublinbescheide anhängig sind, wird die Aussetzung der sofortigen Vollziehung im Sinne des §80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit Artikel 27 Abs. 4 Dublin III- Verwaltungsordnung (VO) erklärt.
    • Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) führt dies zu einer Unterbrechung und damit später zu einem Neubeginn der 6-Monatsfrist. (vgl. BVerwG am 8.1.2019 – 1 C 16/18). Allerdings wird gegenwärtig jedoch teilweise auch von einer „Hemmung“ der Frist gesprochen. Dies würde dazu führen, dass nach Ende der Aussetzung lediglich die noch bestehende restliche Frist weiterläuft.

Was ist zu überlegen?

Nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls ist häufig empfehlenswert, die Klage gegen den Dublinbescheid sofort zurückzunehmen. Wenn die Klage zurückgenommen wurde, bevor das BAMF die entsprechende Mitteilung versendet, ist ein Aussetzen der Frist nicht mehr möglich. Dann läuft die Frist von 6 bzw. 18 Monaten normal weiter (und irgendwann ab).

Um es noch komplizierter zu machen:

  • Das BAMF will allerdings auch OHNE (noch) anhängiges Rechtsschutzverfahren den Vollzug der Dublin-Rücküberstellungen aussetzen, also flächendeckend für ALLE Dublinverfahren.
    • Gestützt wird das auf §80 Absatz 4 VwGO in Verbindung mit Artikel 27 Absatz  4 Dublin III analog (so die Auskunft). Gemäß  Artikel 27 Absatz 4 Dublin Verordnung ist eine Aussetzung eigentlich nur möglich, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt ist.

Für die „analoge“ Anwendung gibt es noch keine rechtliche Einordnung der Gerichte, dies ist eine neue Entwicklung.

    • Was hier die Rechtsfolge für die Überstellungsfrist ist, ist noch unklar:

Es könnte zu einer „Hemmung“ führen, das hieße, die Frist würde nach Ende der Aussetzung fortgesetzt. Einem solchen Verständnis könnte jedoch die bisherige Rechtsprechung des BVerwG entgegenstehen, wonach die Überstellungsfrist nur unterbrochen werden kann.

Hier bleibt abzuwarten, wie das BAMF vorgehen und wie die Gerichte dies anschließend bewerten werden.

  • Die Aussetzungen sollen an die Betroffenen zugestellt werden.
    • Das BAMF geht davon aus, dass es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine „Mitteilung“ handelt. Deshalb sei auch keine Rechtsbehelfsbelehrung notwendig. Auch bei diesem Vorgehen ist die gerichtliche Klärung abzuwarten.

Wenn überlegt wird, ein Kirchenasyl jetzt (vorerst) zu beenden:

In etlichen Erstaufnahmeeinrichtungen und auch einigen Gemeinschaftsunterkünften gibt es bereits Covid-19-Fälle. Die Möglichkeiten des „social distancing“ sind stark eingeschränkt und die hygienischen Bedingungen oft nicht zufriedenstellend. Das Infektionsrisiko bei einer Rückkehr ist also vergleichsweise hoch.

Die Ankunftszentren (als Anlaufstellen für Geflüchtete aus der EAE) sind zwar noch teilweise geöffnet, aber die Ausländerbehörden und Sozialämter in den Kommunen sind weitestgehend geschlossen, persönliche Vorsprache dort ist fast unmöglich.

In Absprache mit der jeweils zuständigen Ausländerbehörde und dem Sozialamt wäre es jedenfalls rechtlich möglich, dass Sie die Gäste weiter beherbergen, sie sich aber (im Rahmen des jetzt uns allen Erlaubten) frei bewegen, Duldungen erhalten und auch Sozialleistungen inkl. medizinischer Versorgung.

Die Widerstände bei den Behörden werden u.U. beträchtlich sein, deshalb wissen wir nicht, ob das tatsächlich kurzfristig funktioniert. Dies müsste in jedem Einzelfall durchdacht werden.

Es ist aber natürlich auch nicht „verboten“, das Kirchenasyl wie gehabt weiterlaufen zu lassen, das kann nach Abwägung ebenfalls eine pragmatische Lösung sein.

Wer hilft bei den Überlegungen?

Bitte lassen Sie sich beraten:

  • Wenn Ihr Kirchenasylgast anwaltlich vertreten ist und Sie einen guten Draht und Vertrauen zu der Kanzlei haben, können Sie selbst Kontakt aufnehmen und alles weitere mit der Kanzlei klären.
  • Wenn es keine anwaltliche Vertretung oder (vielleicht auch aktuell Corona-bedingt) keinen guten Draht gibt oder Sie eine zusätzliche Meinung einholen wollen, kontaktieren Sie die regionalen Netzwerke/ Ansprechpartner für Kirchenasyl. Die Daten finden Sie auf unserer Homepage.