Dublin-II-Fälle: Überstellungsfristen im Falle von Kirchenasyl

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In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke (BT-Drucksache 17/13724) äußert sich die Bundesregierung auch zum Thema Kirchenasyl für Dublin-II-Flüchtlinge: „Anlässlich einzelner Fälle, in denen die Antragssteller zur Vermeidung einer Dublin-Überstellung sich ins Kirchenasyl begeben hatten, wurde bei der Ausländerrefentenbesprechung im Frühjahr 2013 die Frage aufgeworfen, ob in solchen Fällen die Überstellungsfristen gemäß der Dublin-Verordnung unverändert bleiben oder sich verlängern, wie es bei Untertauchen der Fall ist (Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der Dublin-Verordnung). Das BAMF erklärte, dass in Fällen, in denen das Kirchenasyl den zuständigen Behörden rechtzeitig noch vor dem Zeitpunkt der geplanten Überstellung mitgeteilt wird, kein Untertauchen vorliegt, so dass die Frist unverändert bleibt.“

(Pro Asyl – Fachpolitischer Newsletter 197)