Termine
30.08.2023 - 31.08.2023
40 Jahre Kirchenasyl – Jubiläumstagung
Foto: Kirchenasyl in Cuxhaven 2012
Was ist „Kirchenasyl“?
Kirchenasyl ist letzter, legitimer Versuch (ultima ratio) einer Gemeinde, Flüchtlingen durch zeitlich befristete Schutzgewährung beizustehen, um auf eine erneute, sorgfältige Überprüfung ihrer Situation hinzuwirken.
Gemeinden, die Kirchenasyl gewähren, treten für Menschen ein, denen durch eine Abschiebung Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, oder für die mit einer Abschiebung nicht hinnehmbare Härten verbunden sind.
Zugleich setzen sie sich damit für das grundgesetzlich verankerte Recht auf Schutz von Menschenwürde, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit der Betroffenen ein.
Kirchengemeinden treten mit der Gewährung von Kirchenasyl zwischen Behörden, die Anordnungen zum Abschiebungsvollzug auszuführen haben, und Flüchtlinge. Das Kirchenasyl schafft Zeit für weitere Verhandlungen, für die Ausschöpfung aller Rechtsmittel und für eine sorgfältige Überprüfung des Schutzbegehrens, ein faires Verfahren und die Berücksichtigung aller Aspekte.
In vielen Fällen gelingt es, Entscheidungen von Behörden überprüfen zu lassen und ein neues Verfahren oder ein Bleiberecht zu erwirken.
In allen Fällen werden die zuständigen Behörden über den Aufenthalt im Kirchenasyl unterrichtet.
Ohne die Meldung an die Behörden gilt eine kirchliche Unterbringung nicht als Kirchenasyl!
Der Beistand durch Kirchenasyl wird immer gewaltfrei gewährt. Gemeinden beanspruchen keinen rechtsfreien Raum. Der Staat kann von seinem Zugriffsrecht Gebrauch machen, um die Abschiebung zu vollziehen. Es gibt aber eine grundsätzliche staatliche Toleranz des Kirchenasyls, die zuletzt 2015 in Gesprächen zwischen Bundesamt (BAMF) und Kirchen deutlich bekräftigt wurde.
Durch die Herstellung von Öffentlichkeit kann signalisiert werden, dass das Handeln der Gemeinde im Einzelfall zugleich in einen größeren Kontext eingebettet ist und auf eine gerechtere Asylpolitik zielt.
Kirchenasyle gibt es nicht nur bei drohender Abschiebung in das Herkunftsland: Auch innerhalb Europas kann im Rahmen der Dublin-Verordnung eine Rückschiebung erfolgen, nämlich in das europäische Ersteinreiseland. Auch dann kann der Schutz durch eine Gemeinde nötig werden (siehe
Exkurs Dublin, Seite 14).
Wie stehen die Kirchenleitungen zum Kirchenasyl?
Im „Gemeinsamen Wort der Kirchen zu den Herausforderungen durch Migration und Flucht“ (1997) heißt es: „Es ist von ihrem Selbstverständnis her Aufgabe der Kirchen, immer dort mahnend einzugreifen, wo Rechte von Menschen verletzt sind und sich eine kirchliche Beistandspflicht für bedrängte Menschen ergibt. Die Praxis des sogenannten Kirchenasyls ist nicht zuletzt auch eine Anfrage an die Politik, ob die im Asyl- und Ausländerrecht getroffenen Regelungen in jedem Falle die Menschen, die zu uns gekommen sind, beschützen und vor Verfolgung, Folter oder gar Tod bewahren. Kirchengemeinden, die sich für die Verwirklichung dieser Menschen- und Grundrechte einsetzen […], verdienen für ihr Eintreten für ethische Prinzipien, die zu den Grundlagen unseres Glaubens gehören, grundsätzlich Unterstützung und Anerkennung.“
Der Ratsvorsitzende der EKD, Heinrich Bedford-Strohm, nannte 2015 Gemeinden, die sich für Kirchenasyl engagieren, „Vorbilder für die Exzellenzinitiative der Humanität, die wir brauchen“.
Wer berät die Gemeinde?
Viele Landeskirchen und Bistümer, Diözesen und Kirchenkreise haben Stellen für Flüchtlings-/Migrationsbeauftragte oder Flüchtlingspfarrämter eingerichtet. Mit ihnen arbeiten die kirchlichen Beratungsstellen, die Migrationsdienste von Caritas oder Diakonie sowie die lokalen Arbeitskreise Asyl in der Kirche zusammen.
Die Gemeinde kann auf diese haupt- und ehrenamtlichen Berater*innen zurückgreifen. Den Kontakt vermittelt gerne die Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche. Sie sind auch unter www.kirchenasyl.de zu finden.
Was wird von der Gemeinde erwartet?
Sie stellt den Raum (Wohnen, Kochen, sanitäre Einrichtung) zur Verfügung und organisiert einen Unterstützer*innen-Kreis. Für die materielle Versorgung der Menschen im Kirchenasyl ist die Gemeinde ebenfalls verantwortlich, im Regelfall enden Leistungsbezug und Krankenversicherung mit Eintritt ins Kirchenasyl. Die Gemeinde klärt, wer den Kontakt zu Behörden und Anwält*innen aufnimmt oder hält. Die Gemeinde erleichtert den Flüchtlingen den Aufenthalt, wenn sie sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeiten mit ihnen gemeinsam findet.
Was wird von der Gemeinde nicht erwartet?
Rechtsberatung verlangt Fachkenntnis und wird nicht oft von Lai*innen übernommen werden können. Es ist aber hilfreich, wenn der Pastor/die Pastorin oder andere Hauptamtliche an dem Rechtswegeprozess beteiligt sind, zum Beispiel Verhandlungen mit Rechtsanwält*innen und Behörden führen können.
Wo kann ein Kirchenasyl stattfinden?
Die Gemeinde klärt die Unterbringungsmöglichkeit in der Kirche, im Pfarrhaus, im Gemeindezentrum oder in sonstigen zur Gemeinde gehörenden oder der Gemeinde gehörenden Räumlichkeiten. Die Gemeinde ist der Schutz. Sie bietet in ihren Räumlichkeiten einen Schutzort. Die staatliche Akzeptanz ist in der Regel auf die kirchlichen Gebäude und Grundstücke beschränkt
Was tun die Unterstützer*innen?
Zur Aufbereitung des Falles und zur Begleitung der Betroffenen wird ein Kreis von Unterstützer*innen benötigt, der sich kontinuierlich trifft (Hauptamtliche können dazu nicht dienstverpflichtet werden). Die Verteilung der Aufgaben sollte gut abgesprochen werden. Ein Kreis aus Mitgliedern des rechtlichen Trägers, Unterstützer*innen und Fachleuten aus der Flüchtlingsberatung sollte sich regelmäßig über das Vorgehen abstimmen. Die Unterstützer*innen sollten darauf achten, dass die Flüchtlinge so viel wie möglich selbst tun. Überversorgung, Überbehütung und Entmündigung sind nicht hilfreich.
Wie wird das Kirchenasyl finanziert?
Kirchenasyle werden aus Spendengeldern finanziert. Diese Spenden werden, soweit es möglich ist, durch die Kirchengemeinde aufgebracht. Oft beteiligen sich auch benachbarte Kirchengemeinden. Gemeindeübergreifend können Kollekten gesammelt werden.
Manchmal verfügen Kirchenkreise oder die regionalen Arbeitskreise Asyl in der Kirche über Fonds von Spendenmitteln, aus denen ein Teil der fehlenden Mittel bereitgestellt werden kann.
Was passiert, wenn jemand im Kirchenasyl krank wird?
Meist bestehen keine Ansprüche auf medizinische Behandlung, Menschen im Kirchenasyl sind nicht krankenversichert. Erfahrungsgemäß finden sich Ärzt*innen in der Gemeinde oder anderweitig bekannte Mediziner*innen zu Behandlungen nicht versicherter Menschen bereit. Beratungsstellen oder lokale „Büros für medizinische Flüchtlingshilfe“ können ebenfalls helfen.
Können Kinder während des Kirchenasyls zur Schule gehen?
Kinder haben das grundgesetzlich verankerte Recht auf Schule. Wenn möglich, sollten sie ihre bisherige Schule weiter besuchen. Andernfalls sollte versucht werden, in Schulen der Nachbarschaft einen Schulbesuch zu organisieren. Kleinere Kinder können eventuell in kirchlichen Kinderbetreuungseinrichtungen aufgenommen werden. Auch der Besuch der bisherigen KiTa ist manchmal möglich. Gerade für Kinder kann der Aufenthalt im Kirchenasyl ohne Struktur im Tagesablauf und Kontakte zu Gleichaltrigen sonst schwierig werden. Gute erste Informationen über die Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie im Kapitel Schulbesuch und Kitabesuch im „Handbuch Aufenthaltsrechtliche Illegalität“, herausgegeben von DRK und Caritas, 2013 (online abrufbar).
Wird ein Kirchenasyl öffentlich gemacht?
Grundsätzlich muss zwischen dem Schutzbedürfnis des Flüchtlings und der Öffentlichkeit des Kirchenasyls verantwortlich abgewogen werden. Es braucht klare Absprachen, ob, durch wen und wie Öffentlichkeit hergestellt wird. In aller Regel werden Kirchenasyle nicht in die mediale Öffentlichkeit gebracht und als sogenannte „stille“ Kirchenasyle durchgeführt. Das Thema Kirchenasyl kann öffentlich gemacht werden durch Pressemitteilungen und -konferenzen, gegebenenfalls fantasievollen öffentlichkeitswirksamen Aktionen und Demonstrationen, auch gemeinsam mit lokalen Gruppen der Asyl- und Flüchtlingsarbeit und prominenten Unterstützer*innen. Kulturveranstaltungen können ebenfalls unterstützen, z.B. Lesungen, Konzerte, Theater und internationale Feste.
Wie lange dauert ein Kirchenasyl?
Die Dauer eines Kirchenasyls kann selten von Beginn an eingeschätzt werden. Beraten werden sollte, wie lange es einer Gemeinde möglich ist, dies zu tun. Mit Ablauf der gesetzten Frist kann gegebenenfalls noch einmal beraten werden, ob das Kirchenasyl fortgesetzt, woanders fortgesetzt oder beendet werden soll.
Wenn es um noch bestehende Kirchenasyle geht, ist zum Schutz der Betroffenen meist von Öffentlichkeitsarbeit abzuraten.
Haben Kirchenasyle Erfolg?
In der weit überwiegenden Zahl der Kirchenasyle kann eine Lösung gefunden werden, die Flüchtlinge vor menschenrechtswidrigen Härten und Gefahr für Leib und Leben bewahrt. Neben dem Engagement der Gemeinden und Unterstützer*innen hängt ein Erfolg auch von den rechtlichen Möglichkeiten ab. Seit 2015 ist leider zu beobachten, dass der Spielraum hier durch restriktiver werdende Asylgesetzgebung kleiner wird.
Gibt es rechtliche Konsequenzen für die Gemeinde?
Kirchenasyl setzt keine anderen Rechtsnormen als die in der Verfassung und im internationalen Recht geltenden. Aber es unterstellt, dass auch staatliches Handeln im Einzelfall fundamentale Rechtsnormen übersehen oder gar missachten kann. So kann das Gewissen von Christen in Widerspruch zu staatlichen Maßnahmen und Regelungen geraten und zu Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen führen. Deshalb müssen die für die Kirchengemeinde handelnden Personen bereit sein, die volle Verantwortung zu tragen. Sehr selten werden Anzeigen gegen Gemeindeleitungen erstattet,
zuletzt Anfang 2017 in einigen Fällen in Bayern. Der Vorwurf lautet dann meist „Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt“. Ermittlungsverfahren sind bislang in aller Regel eingestellt worden; vereinzelt wurden gegen Pfarrer*innen Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten verhängt.
Wie kann sich ein Kirchenasyl noch weiter
auf das Gemeindeleben auswirken?
Eine feste und regelmäßige Form von Gottesdiensten/Andachten hilft, bei der Gewährung eines Kirchenasyls Kraft und Hoffnung neu zu schöpfen und Spiritualität einzuüben. Gemeindemitglieder können für unterschiedliche Beteiligungsformen gewonnen werden, von der Kaffeespende über Hausaufgabenhilfe bis zur Podiumsdiskussion.
Was tun, wenn Menschen bereits keine gültigen Aufenthaltspapiere mehr haben?
Es kann sein, dass Menschen schon im irregulären Aufenthalt sind, d.h. keine gültigen Aufenthaltspapiere (mehr) besitzen. Hier sind individuelle Unterbringungen in einer Gemeinde oder in kirchlichen Gästewohnungen hilfreich, um zunächst in Ruhe Perspektiven zu klären und dann erst zu entscheiden, ob ein Kirchenasyl in Frage kommt.
Grundsatzbeschluss
Es ist sinnvoll, das Thema Kirchenasyl bereits vor einer konkreten Anfrage zu beraten. Dabei kann besprochen werden, unter welchen Bedingungen eine Gemeinde zur Schutzgewährung grundsätzlich bereit ist. Um im konkreten Fall rasches Handeln möglich zu machen, kann der Grundsatzbeschluss die konkrete Entscheidung Personen aus dem Kirchengemeinderat/ Presbyterium übertragen. (siehe Muster Grundsatzbeschluss)
Beratung und Beschlussfassung
Der Kirchenvorstand/ Kirchenkreisvorstand/ Vorstand einer Einrichtung lässt sich durch Fachleute informieren und beraten (z.B. von hauptamtlichen Flüchtlingsberater*innen, Rechtsanwält*innen, Behördenvertreter*innen, Ärzt*innen).
Nach der Beratung gibt es einen offiziellen Beschluss des Kirchenvorstands/ Kirchenkreisvorstands/ Vorstands der Einrichtung, den namentlich aufgeführten Flüchtlingen Kirchenasyl zu gewähren.
Der/die kirchliche Migrations- oder Flüchtlingsbeauftragte wird über den Beschluss unterrichtet und informiert daraufhingegebenenfalls die zuständige Ausländerbehörde, das Innenministerium, das BAMF oder die Kirchenleitung über das Kirchenasyl und die offizielle Kontaktadresse während des Kirchenasyls. Mancherorts tun dies auch die Kirchengemeinden selbst, bitte informieren Sie sich, wie es in Ihrer Landeskirche/ Diözese gehandhabt wird.
Auch die Geschäftsstelle der Ökumenischen Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche kann in die Beratungen einbezogen werden und sollte zeitnah über den Beschluss zum Kirchenasyl informiert werden.
Achtung:
Der Beschluss muss am Tag des Beginns des Kirchenasyls den zuständigen Behörden zugehen! Er muss den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und gegebenenfalls das Aktenzeichen des Bundesamtes enthalten (siebenstellige Zahl xxxxxxx, dann –xxx als Länderkürzel).
(siehe Muster Kirchenasylbeschluss, Seite 13)
Der Kirchenasylbeschluss selbst sollte keine Angabe darüber enthalten, wie lange Kirchenasyl gewährt werden soll.
Eine ausführlichere Begründung im Beschluss ist nicht notwendig. Es ist aber
hilfreich, diese gesondert festzuhalten. In sogenannten Dublinfällen (siehe Exkurs Dublin, Seite 14) ist sie noch von besonderer Bedeutung.
Rechtliche Begleitung
Die schutzsuchenden Flüchtlinge brauchen eine anwaltliche Vertretung, die auf Asyl- und Ausländerrecht spezialisiert ist und bereit ist, mit der Gemeinde zusammenzuarbeiten. Nicht immer ist anwaltliches Handeln bereits während eines Kirchenasyls notwendig, für danach anstehende Verfahren sollte aber frühzeitig rechtlicher Beistand vorhanden sein.
Wichtig sind auch vertrauenswürdige Dolmetscher*innen.
Auf geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe und religiöse Prägungen ist bei der rechtlichen Begleitung zu achten (z.B. Frauen für Frauen).
Der Dialog zwischen Kirchengemeinde und Behörden sollte möglichst nicht abreißen: Das Ziel, die Abschiebung zu verhindern, kann meist nur mit, nicht gegen die Behörden erreicht werden. Ein guter Informationsfluss ist deshalb wichtig.
Bevor der Kirchenvorstand / Kirchenkreisvorstand / das Presbyterium / der Vorstand einer Einrichtung Kirchenasyl gewährt, sollte geklärt sein:
Beendigung des Kirchenasyls
Bei positivem Ausgang (Duldung, Anerkennung, Bleiberecht) gehen die Flüchtlinge in Wohnraum oder öffentliche Unterkünfte zurück. Wird keine Aufhebung der Abschiebungsandrohung oder -anordnung erreicht, müssen Gemeinde und Flüchtlinge entscheiden, ob das Verlassen der kirchlichen
Obhut ein Zurückkehren ins Herkunftsland bedeutet. Die Kirchenasyl
gewährende Gemeinde ist dann aus ihrer unmittelbaren Verantwortung entlassen. Vielfach gibt es aber auch Beispiele von Gemeinden, die die Menschen auf ihrem Weg weiter begleitet haben.
Für eine aktuelle und umfassende Dokumentation bittet die Geschäftsstelle der Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche, vom Ausgang des Kirchenasyls unterrichtet zu werden. Hilfreich für deren Öffentlichkeitsarbeit und Archiv sind darüber hinaus Hinweise auf Presseberichte.
Nachbereitung
Wie auch immer die Aufnahme von Flüchtlingen ins Kirchenasyl ausgegangen ist: Die Gemeinde sollte sich mit dem Ergebnis befassen, um sich positive Impulse für das Gemeindeleben bewusst zu machen und negative Erfahrungen aufzuarbeiten. Die Gemeinde sollte auch klären, ob sie erneut für ein Kirchenasyl bereit wäre oder ob die Kräfte vorerst erschöpft sind.
Neben Abschiebungen in das Heimatland finden auch Rückführungen innerhalb Europas statt: Das Ersteinreiseland ist gemäß der europäischen Dublinverordnung (Dublin III) zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens: Wenn in Deutschland festgestellt wird, dass ein anderes Land zuständig ist, erhält die betroffene Person den sogenannten Dublinbescheid und es wird versucht, sie innerhalb der folgenden sechs Monate in dieses Land zu überstellen. Kann keine Rückführung innerhalb der Frist stattfinden, wird in der Regel Deutschland für das Verfahren zuständig. Ausnahmen sind Fristverlängerungen bei Haft oder Untertauchen. Kirchenasyl ist kein Untertauchen und wirkt daher nicht fristverlängernd.
Es gibt also eine Zuständigkeitsverordnung, es gibt aber weder ein gemeinsames europäisches Asylsystem noch vergleichbare soziale Aufnahmestandards in den Mitgliedsstaaten. Auch in manchen europäischen Ländern kommt es zu erniedrigenden und menschenrechtswidrigen Behandlungen von Geflüchteten. Die Anerkennungsquoten differieren ebenfalls stark. Familien werden getrennt oder Krankheiten nicht berücksichtigt. Daher kann auch eine Rückführung innerhalb Europas zu unzumutbaren Härten führen und eine Entscheidung zum Kirchenasyl nötig machen.
Seit Frühjahr 2015 ist für diese so genannten Dublinfälle ein Verfahren zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und den Kirchen verabredet (ausführlicher im: EKD-Dossier 7, März 2015): Jede Landes- oder Freikirche, jedes Bistum hat eine Ansprechperson, die die Fälle als Dossiers zur Überprüfung beim BAMF in Nürnberg einreicht. Die evangelischen und freikirchlichen Ansprechpartner*innen finden Sie unter www.kirchenasyl.de, die katholischen können über die jeweiligen katholischen Länderbüros erfragt werden.
Die Dossiers enthalten neben einigen Basisdaten zur Person die Schilderung der drohenden besonderen Härte. Gut ist es, wenn diese belegt werden kann, z.B. durch ärztliche Berichte oder eigene Schilderungen der Betroffenen oder Unterstützenden. Wenn das BAMF dem Dossier folgt, erklärt es die sofortige Übernahme Deutschlands für das Verfahrens, ohne dass die sechsmonatige Frist abgewartet werden muss.
Ein Dublin III Kirchenasyl kann nach Selbsteintritt durch Erklärung oder Verfristung erst beendet werden, wenn der Aufhebungsbescheid (der feststellt, dass keine Überstellung in das Ersteinreiseland mehr stattfinden wird) zugegangen ist. Mit diesem kann die betroffene Person zur zuständigen Ausländerbehörde gehen.
Zum Zeitpunkt der Drucklegung im Mai 2017 werden manche Punkte der Vereinbarung kontrovers zwischen Behörden und Kirchen diskutiert. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Praxis in absehbarer Zeit ändert.
Bitte beachten:
Für Personen, die in einem anderen europäischen Land nicht nur registriert wurden oder einen Asylantrag gestellt haben, sondern die dort bereits eine Anerkennung erhalten haben, ist die Situation sehr viel komplizierter. Hier gibt es im Regelfall keine Möglichkeit des inhaltlichen Selbsteintritts Deutschlands oder einer Frist für eine Rücküberstellung. Bei solchen Konstellationen ist eine Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt oder eine versierte Juristin von Beginn an unerlässlich.
Muster Grundsatzbeschluss
Der Gemeindekirchenrat hat am (Datum) über das Thema Kirchenasyl beraten und ist grundsätzlich zur Gewährung von Kirchenasyl bereit.
Er beschließt:
Im Fall einer konkreten Anfrage sind (Name, Funktion) und (Name, Funktion)
berechtigt, nach Prüfung zu entscheiden und das Gewähren eines Kirchenasyl auszusprechen.
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(Ort, Datum, Unterschriften)
Muster Kirchenasylbeschluss
(auf offiziellem Briefpapier/ mit offiziellem Briefkopf)
Der Gemeindekirchenrat beschließt:
Herr/ Frau/ Familie (vollständige Namen, Geburtsdaten, gegebenenfalls BAMF-Aktenzeichen) wird ab dem (Datum oder ab sofort) in den kirchlichen Schutz genommen.
Während des Kirchenasyls lautet die ladungsfähige Adresse:
(Adresse der Kirchengemeinde)
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an: (Name, Funktion, Kontakt)
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Ort, Datum, Unterschrift(en), Siegel
30.08.2023 - 31.08.2023
40 Jahre Kirchenasyl – Jubiläumstagung