Kirchenasyl - ein Rechtsbruch?

Womit hat eine Kirchengemeinde in strafrechtlicher Hinsicht zu rechnen, die Flüchtlinge zeitlich begrenzt in ihre Räume mit der Absicht aufnimmt, sie vor Abschiebung zu schützen, um inhumane Härten und Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden?
Die Kirchengemeinde will ja "nichts anderes als einen Zeitaufschub, damit alle in Betracht zu ziehenden rechtlichen, sozialen und humanitären Gesichtspunkte geprüft und alle Informationen ausgewertet werden. Sie will (...), dass geltendes Verfassungsrecht, in dessen Mittelpunkt die Wahrung der Menschenwürde steht, zur vollen Durchsetzung gelangt" (Jürgen Quandt).
Trotz legitimen Handelns müssen Gemeinden strafrechtliche Konsequenzen immer mit einkalkulieren. Diese sind unter Jurist/innen jedoch nicht unumstritten.

Grundsätzlich können unter bestimmten Bedingungen folgende Straftatbestände gegeben sein:

• Anstiftung (§ 26 StGB), Beihilfe (§ 27 StGB), Begünstigung (§ 257 StGB) zu einer Straftat (des Ausländers) nach § 95 AufenthG - d.h. vor allem unerlaubter Aufenthalt, Aufenthalt ohne ausreichende Ausweispapiere in der BRD, unerlaubte Einreise;

• Straftat nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, d.h. das Begehen der vorgenannten Straftaten (Anstiftung, Beihilfe und Begün¬stigung zum "illegalen Aufenthalt") wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern;

• Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB); bereits eine verriegelte Tür, die den Zutritt erschwert oder verhindert, kann als Widerstandshandlung begriffen werden;

• bei Verstecken eines Flüchtlings zusätzlich Strafvereitlung (§ 258 StGB).
Immer wieder werden Ermittlungsverfahren gegen Pfarrer/innen und Gemeindevorstände eingeleitet, fast immer ist dies der Fall, wenn es zur Räumung des Kirchenasyls kam. In der Vergangenheit ist es aber nur in wenigen Fällen zu einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. zur Verfahrenseinstellung gegen Bußgeldzahlung gekommen. Meist werden die Ermittlungsverfahren wieder eingestellt, Strafandrohungen und Durchsuchungen der Gemeinderäume zielen zugleich darauf, Gemeinden einzuschüchtern und zu verunsichern.

Kriminalisiert werden vor allem Flüchtlinge, die in Gemeinden Schutz suchen. Gegen einige wurde wegen des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz strafrechtlich ermittelt oder sogar Haftbefehl erlassen. Anstatt das "Kirchenasyl" als menschenrechtlich und religiös begründete Kritik und Korrektur an der konkreten Asylpraxis aufzunehmen, wird gegen die Kirchenasylbewegung mit Staatsanwaltschaft und Polizei vorgegangen.
Grundsätzlich ist bei der Gewährung von Kirchenasyl juristisch zu prüfen, ob nicht Art.4 GG geltend gemacht werden kann, der die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses garantiert. Damit ist nach einem Spruch des Bundesverfassungsgerichts auch das Recht des einzelnen, "sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln" (BVerfGE 32, 98 [108], 33, 23 [28], 41, 29 [49], 108, 282 [297]), eingeschlossen.

Auch wenn eine Gemeinde grundsätzlich den Wert einer rechtsstaatlich verfassten Gesetzgebung zu würdigen weiß, bei ernsthaften "Gerechtigkeitsverletzungen", wie sie bei existenzbedrohenden Abschiebungen vorliegen, ist es legitim, dass sich eine Gemeinde an Apostelgeschichte 5, 29 ("Man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen.") orientiert und gegebenenfalls dafür strafrechtliche Konsequenzen in Kauf nimmt.

Kirchenasyl im Spannungsverhältnis von formalem Recht und Menschenrecht

Unabhängig von allen strafrechtlichen Überlegungen stellt sich für eine Gemeinde im Fall eines beabsichtigten Kirchenasyls der (Gewissens)konflikt zwischen der christlichen Beistandspflicht für höchstgefährdete Flüchtlinge und der kritischen Loyalität zum Rechtsstaat sowie seinem demokratischen Verfahrensprinzip der Mehrheitsentscheidung.
Bei drohender Gefahr für Leib, Leben und Freiheit eines Flüchtlings verletzen Abschiebungen jedoch die Rechte der Flüchtlinge auf staatliche Schutzgewährung. Die angeordnete Abschiebung steht damit im Widerspruch zu den Grundwerten der Verfassung, die den Schutz der Menschenwürde an vorrangiger Stelle stellt. Die Gemeinde gerät in das Spannungsverhältnis von staatlicher Abschiebeanordnung nach geltendem Gesetz, die möglicherweise die erneute Verfolgung, Haft und Folter in Kauf nimmt, und stellvertretendem Menschenrechtsschutz.

Gerade weil die begründete Gefahr besteht, dass die gängige Asylverfahrens- und Abschiebepraxis den Wesensgehalt des Grundrechts auf Asyl antastet (siehe oben), sind Gemeinden in diesem Konflikt aufgefordert, zugunsten der Zufluchtsuchenden und des Menschenrechtsschutzes zu intervenieren.

Zudem stehen die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen einer begrenzten Regelverletzung meistens in keinem Verhältnis zu den Folgen einer Abschiebung, bei der Gefahr für Leib, Leben und Freiheit eines Flüchtlings nicht auszuschließen sind.

Die begrenzten, nicht intendierten und in ihren Folgen einkalkulierten Regelverletzungen eines Kirchenasyls können als ziviler Ungehorsam begriffen werden.
Der zivile Ungehorsam des Kirchenasyls bleibt jedoch legitimes demokratisches Streitmittel, das nach gewissenhafter Prüfung bei Verstößen gegen Grund- und Menschenrechte anzuwenden ist. Es handelt sich dabei um einen letzten Versuch, gravierende Ungerechtigkeiten oder Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden.
Im Horizont der Fragen nach dem Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit schließen sich ziviler Ungehorsam und demokratischer Rechtsstaat nicht aus.