Tradition und Begründung:
Kirchenasyl zwischen Legitimität und Legalität


1. Die Bibel - ein Buch der Flüchtlinge
Die Bibel ist ein Flüchtlingsbuch. Wie ein roter Faden ziehen sich - von Abraham bis Jesus - Geschichten von fliehenden Menschen durch die Bibel.

Flucht aus Ägypten und Wanderschaft gehören zu den fundamentalen Erfahrungen des Volkes Israel, die identitätsstiftend in seine Überlieferungen eingegangen sind.
Gemeinden können aufgrund der biblischen Tradition, in der sie stehen, eine veränderte Wahrnehmung des Konflikts zwischen staatlichem Recht, den Zugang zu seinem Territorium zu beschränken, und dem Recht des Verfolgten auf Schutz und dem Recht des Hungernden auf Existenzgrundlage gewinnen.

Die Aufnahme von Flüchtlingen ist in biblischen Erfahrungen tief verwurzelt, und einer der ältesten biblischen Rechtssätze ist das alttestamentliche Fremdenrecht:
" Wenn ein Fremdling bei euch wohnt in eurem Lande, den sollt ihr nicht bedrücken. Er soll bei euch wohnen wie ein Einheimischer unter euch, und du sollst ihn lieben wie dich selbst; denn ihr seid Fremdlinge gewesen in Ägyptenland. Ich bin der HERR, euer Gott." (Lev 19,33+34)

Das biblische Fremdenrecht steht konträr zum gegenwärtigen staatlichen Asylrecht, das sukzessive zum Instrument der Flüchtlingsabwehr novelliert wurde.
Dass es "zum Auftrag, Recht und Pflicht der Gemeinde Jesu Christi gehört (...), bedrohten Menschen beizustehen" (Thesen der Ev. Kirche im Rheinland vom 13.10.94), wird innerhalb der Kirchen bezeugt und bekannt.

Denn Jesus spricht: "... ich bin ein Fremdling gewesen, und ihr habt mich beherbergt. " " Amen, ich sage euch: Was ihr getan habt einem unter diesen meinen geringsten Brüdern, das habt ihr mir getan." (Mt 25, 35 + 45)

Kirchengemeinden, die Flüchtlinge in ihrer existentiellen Not aufnehmen, erinnern damit "an Gottes Reich, an Gottes Gebot und Gerechtigkeit und damit an die Verantwortung der Regierenden und Regierten" (Barmen V). Darüber hinaus erkennen sie im bedrohten Menschen das Antlitz Jesu wieder.

Christliche Gemeinde, die sich dem Dienst am Menschen verpflichtet weiß, ist an Gottes Gebot und Gerechtigkeit orientiert, die eine kritische Grenze des Staates und seines Rechtes markieren. Auch sie (Staat und Recht) haben im Dienst der Gerechtigkeit zu stehen und dieser zu entsprechen.

Gemeinden nehmen Flüchtlingshilfe und -schutz als politische Aufgabe und sozialen Auftrag wahr. Als Christengemeinde sind sie zugleich auch Bürgergemeinde und stehen der künftigen Entwicklung der Rechtskultur in der Bundesrepublik Deutschland und Europa nicht gleichgültig gegenüber.

Das alttestamentliche Fremdenrecht weist weit über die politische und soziale Verantwortung der Gemeinde für Flüchtlinge hinaus, denn es hat seinen Ursprung im Bund Gottes mit seinem Volk. Im Recht des Fremdlings wird die Befreiung Israels aus Elend, Unterdrückung und Rechtlosigkeit als Gottes gnädiges Handeln erinnernd vergegenwärtigt und auf die ganze unter Gewalt und Unterdrückung leidende Menschheit ausgedehnt.

Darum erinnert gerade der Fremde an Gottes Versöhnung mit dem Menschen in der noch unerlösten Welt, die in Kreuz und Auferstehung allen Menschen zuteil geworden ist (Zuspruch). Sie, die Fremden, aufzunehmen und zu beherbergen (Mt 25, 35), ist Gottes Anspruch auf das Leben der Gemeinde, die zur Liebe berufen (befreit) ist - eine Liebe, die Recht nach seiner Gerechtigkeit schaffen will (Mt 6, 30).

Kirche und Gemeinde mahnen "das Recht des von Gott geliebten Menschen jenseits von Staat und Nation", von Herkunft und Geschlecht an. "So werden sie zum Anwalt des Flüchtlings." (Christian Link)

2. Vergegenwärtigte Traditionen
Kirche als Zufluchtsort hat ihre Wurzeln sowohl in der Tradition des Asyls am heiligen Ort, das für viele Kulturen belegt ist, als auch in der mittelalterlichen Tradition des institutionalisierten kirchlichen Asylrechts (Schutz von Verbrechern, Sklaven und Schuldnern vor staatlicher Verfolgung), das im 5. Jh. durch die Gesetzgebung des römischen Reiches offiziell anerkannt wurde.

Gleichwohl können diese Traditionen des Schutzes am Heiligtum und des kirchlichen Asylrechts heute kein "Asyl in der Gemeinde" mehr begründen. Die wesentliche Grundvoraussetzung des religiös-kirchlichen Asyls, die Aufteilung der Wirklichkeit in sakrale und profane Bereiche, ist hinfällig ge¬worden.
Im modernen Rechtsstaat existiert konsequenterweise kein rechtsfreier Raum; auch die Kirche ist an staatliches Recht gebunden.

Dennoch bleiben die Intentionen und Motive des kirchlichen Asylrechts (seine advokatorische Funktion) beachtenswert und aktuell:
• Achtung einer unantastbaren und unverfügbaren Sphäre
• Begrenzung der Mittel rechtserhaltender Gewalt
• Revidierbarkeit rechtsförmiger Urteile
• Humanisierung des Rechtsvollzugs
(Hans-Richard Reuter)

Die Beweggründe und Absichten des traditionellen kirchlichen Asylrechts sind, wie leicht zu erkennen ist, in die modernen Rechtssysteme (Achtung der Menschenwürde, Folterverbot, Rechtswegegarantie etc.) eingegangen.

Trotzdem gewähren auch heute Kirchengemeinden aus ähnlichen Motiven Flüchtlingen Zuflucht. Sie aktualisieren zwar damit die Traditionen des kirchlichen Asylrechts - Rechtspflege durch Verhandeln -, aber ohne unmittelbar an diese anknüpfen zu können.
Denn nicht ein heiliger Ort (Kirche oder Gemeindehaus), sondern die ganze Gemeinde als Gemeinschaft wird zum Zufluchtsort für Flüchtlinge.

Das Handeln der Gemeinde zielt auf den unmittelbaren Schutz bedrohter Flüchtlinge, indem sie auf eine sorgfältige Überprüfung ihrer Schutzbedürfnisse und -ansprüche hinwirken will. Wie im klassischen kirchlichen Asylrecht ist nicht der Rechtsbruch intendiert, sondern das Handeln der Gemeinde steht im Dienst eines humanen, menschenrechtsorientierten Rechtsvollzugs. Die Gemeinde begibt sich somit in einen "Konflikt mit dem Staat im Dienst der Humanität" und der Gerechtigkeit (Wolf-Dieter Just).

3. Fluchtpunkt Menschenrechte

Welche einklagbaren Rechte haben Flüchtlinge? In Artikel 14,1 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es: "Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen." Dieses Menschenrecht auf Asyl ist bloße Proklamation geblieben, es hat nie rechtsverbindlichen Charakter erhalten.
Es ist wohl bezeichnend, dass ausgerechnet das Menschenrecht auf Asyl in den beiden Menschenrechtspakten der UN über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ausgeklammert wurde und damit für die Vertragsstaaten nicht rechtsverbindlich geworden ist.

Einerseits wurden Rechte des Individuums gegenüber dem Staat zum Bestandteil des Völkerrechts gemacht, dessen Rechtssubjekte weiterhin souveräne Staaten sind, andererseits blieben die Flüchtlinge ein "völkerrechtliches Nichts" (Franz Nuscheler).
Deutlich wird jedoch auch, dass die rechtlich verbindende Ausgestaltung der Menschenrechte immer in einem positiven wie negativen Bezug zu einer staatsförmigen Macht stehen muß.

Doch sind es gerade Flüchtlinge, die den Bezug zu einem politischen Gemeinwesen, zu einem Staat, der sie verfolgt oder der ihren Schutz und ihre Rechtsansprüche nicht garantieren kann, haben aufgeben müssen. Damit können sie auch nicht mehr an den allgemeinen bürgerlichen und politischen Rechten partizipieren.
Die herausragende Stellung des Menschenrechts auf Asyl wird somit ersichtlich: Es ist ein Not- oder Ersatzrecht für diejenigen, die keine unmittelbaren Rechtsansprüche mehr an einen Staat stellen können, weil sie sich auf der Flucht befinden. Es ist ein Notrecht zum Schutz des elementaren Rechts auf Teilhabe an Bürger- und Menschenrechten in einem politischen Gemeinwesen - das Recht, Rechte zu besitzen.
Asyl ist Menschenrecht. Ein Rechtsanspruch auf Asyl darf nicht vom Wohlwollen oder von der politischen und ökonomischen Interessenlage eines Staates abhängen.

Aus der staatlichen Verpflichtung, die Würde des Menschen zu schützen (GG Art. 1), muß konsequenterweise auch die Anerkennung des Menschen als Rechtssubjekt erfolgen. Denn die Würde des Menschen begründet seine allgemeine Rechtssubjektivität, also das Recht, Rechte zu besitzen.

Dieses hätte selbstverständlich auch für Menschen auf der Flucht zu gelten, die den Schutz "ihres" Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen können oder aus begründeter Furcht nicht wollen. Diese Menschen müssen wieder in den Stand eines Rechtssubjekts versetzt werden, damit sie in einem anderen Land ihren Anspruch auf Schutz und menschenwürdige Existenz einklagen können. Sie lediglich zu Objekten staatlicher Verfahrenspraxis zu machen (s. Abschnitt I), verletzt ihre Menschenwürde.

Da wir aber auch nach dem neuen Zuwanderungsgesetz weiter denn je von einem Zustand entfernt sind, in dem das Menschenrecht auf Asyl vorbehaltlos anerkannt wird, treten Gemeinden und Flüchtlingsinitiativen weiterhin für eine menschenrechtsorientierte Ausgestaltung des staatlichen Asylrechts ein.

Kirchenasyl interveniert bei menschenrechtswidrigen Abschiebungen zum Schutz von Flüchtlingen. Gemeinden werden zu Fürsprechern für Flüchtlinge und ihrer Rechte dort, wo das Gemeinwesen zu versagen droht und nicht mehr den Schutz für an Leib, Leben und Freiheit Gefährdete garantiert, der ihnen nach unserer Verfassung immer noch zusteht. Hans-Richard Reuter bezeichnete das Handeln der Gemeinden als "subsidiären Menschenrechtsschutz".