Tradition
und Begründung:
Kirchenasyl zwischen Legitimität und Legalität
1. Die Bibel -
ein Buch der Flüchtlinge
Die Bibel ist ein Flüchtlingsbuch. Wie ein roter Faden ziehen sich
- von Abraham bis Jesus - Geschichten von fliehenden Menschen durch die
Bibel.
Flucht aus Ägypten und Wanderschaft gehören zu den fundamentalen
Erfahrungen des Volkes Israel, die identitätsstiftend in seine Überlieferungen
eingegangen sind.
Gemeinden können aufgrund der biblischen Tradition, in der sie stehen,
eine veränderte Wahrnehmung des Konflikts zwischen staatlichem Recht,
den Zugang zu seinem Territorium zu beschränken, und dem Recht des
Verfolgten auf Schutz und dem Recht des Hungernden auf Existenzgrundlage
gewinnen.
Die Aufnahme von Flüchtlingen ist in biblischen Erfahrungen tief verwurzelt,
und einer der ältesten biblischen Rechtssätze ist das alttestamentliche
Fremdenrecht:
"
Wenn ein Fremdling bei euch wohnt in eurem Lande, den sollt ihr
nicht bedrücken. Er soll bei euch wohnen wie ein Einheimischer unter
euch, und du sollst ihn lieben wie dich selbst; denn ihr seid Fremdlinge
gewesen in Ägyptenland. Ich bin der HERR, euer Gott." (Lev 19,33+34)
Das biblische Fremdenrecht steht konträr zum gegenwärtigen
staatlichen Asylrecht, das sukzessive zum Instrument der Flüchtlingsabwehr
novelliert wurde.
Dass es "zum Auftrag, Recht und Pflicht der Gemeinde Jesu
Christi gehört (...), bedrohten Menschen beizustehen" (Thesen
der Ev. Kirche im Rheinland vom 13.10.94), wird innerhalb der
Kirchen bezeugt und bekannt.
Denn Jesus spricht: "... ich bin ein Fremdling gewesen,
und ihr habt mich beherbergt. " " Amen, ich sage euch:
Was ihr getan habt einem unter diesen meinen geringsten Brüdern,
das habt ihr mir getan." (Mt 25, 35 + 45)
Kirchengemeinden, die Flüchtlinge in ihrer existentiellen
Not aufnehmen, erinnern damit "an Gottes Reich, an Gottes
Gebot und Gerechtigkeit und damit an die Verantwortung der Regierenden
und Regierten" (Barmen V). Darüber hinaus erkennen
sie im bedrohten Menschen das Antlitz Jesu wieder.
Christliche Gemeinde, die sich dem Dienst am Menschen verpflichtet
weiß, ist an Gottes Gebot und Gerechtigkeit orientiert,
die eine kritische Grenze des Staates und seines Rechtes markieren.
Auch sie (Staat und Recht) haben im Dienst der Gerechtigkeit
zu stehen und dieser zu entsprechen.
Gemeinden nehmen Flüchtlingshilfe und -schutz als politische
Aufgabe und sozialen Auftrag wahr. Als Christengemeinde sind
sie zugleich auch Bürgergemeinde und stehen der künftigen
Entwicklung der Rechtskultur in der Bundesrepublik Deutschland
und Europa nicht gleichgültig gegenüber.
Das alttestamentliche Fremdenrecht weist weit über die politische
und soziale Verantwortung der Gemeinde für Flüchtlinge
hinaus, denn es hat seinen Ursprung im Bund Gottes mit seinem
Volk. Im Recht des Fremdlings wird die Befreiung Israels aus
Elend, Unterdrückung und Rechtlosigkeit als Gottes gnädiges
Handeln erinnernd vergegenwärtigt und auf die ganze unter
Gewalt und Unterdrückung leidende Menschheit ausgedehnt.
Darum erinnert gerade der Fremde an Gottes Versöhnung mit
dem Menschen in der noch unerlösten Welt, die in Kreuz und
Auferstehung allen Menschen zuteil geworden ist (Zuspruch). Sie,
die Fremden, aufzunehmen und zu beherbergen (Mt 25, 35), ist
Gottes Anspruch auf das Leben der Gemeinde, die zur Liebe berufen
(befreit) ist - eine Liebe, die Recht nach seiner Gerechtigkeit
schaffen will (Mt 6, 30).
Kirche und Gemeinde mahnen "das Recht des von Gott geliebten
Menschen jenseits von Staat und Nation", von Herkunft und
Geschlecht an. "So werden sie zum Anwalt des Flüchtlings." (Christian Link)
2. Vergegenwärtigte Traditionen
Kirche als Zufluchtsort hat ihre Wurzeln sowohl in der Tradition
des Asyls am heiligen Ort, das für viele Kulturen belegt
ist, als auch in der mittelalterlichen Tradition des institutionalisierten
kirchlichen Asylrechts (Schutz von Verbrechern, Sklaven und Schuldnern
vor staatlicher Verfolgung), das im 5. Jh. durch die Gesetzgebung
des römischen Reiches offiziell anerkannt wurde.
Gleichwohl können diese Traditionen des Schutzes am Heiligtum
und des kirchlichen Asylrechts heute kein "Asyl in der Gemeinde" mehr
begründen. Die wesentliche Grundvoraussetzung des religiös-kirchlichen
Asyls, die Aufteilung der Wirklichkeit in sakrale und profane
Bereiche, ist hinfällig ge¬worden.
Im modernen Rechtsstaat existiert konsequenterweise kein rechtsfreier
Raum; auch die Kirche ist an staatliches Recht gebunden.
Dennoch bleiben die Intentionen und Motive des kirchlichen Asylrechts
(seine advokatorische Funktion) beachtenswert und aktuell:
• Achtung einer unantastbaren und unverfügbaren Sphäre
• Begrenzung der Mittel rechtserhaltender Gewalt
• Revidierbarkeit rechtsförmiger Urteile
• Humanisierung des Rechtsvollzugs
(Hans-Richard Reuter)
Die Beweggründe und Absichten des traditionellen kirchlichen
Asylrechts sind, wie leicht zu erkennen ist, in die modernen
Rechtssysteme (Achtung der Menschenwürde, Folterverbot,
Rechtswegegarantie etc.) eingegangen.
Trotzdem gewähren auch heute Kirchengemeinden aus ähnlichen
Motiven Flüchtlingen Zuflucht. Sie aktualisieren zwar damit
die Traditionen des kirchlichen Asylrechts - Rechtspflege durch
Verhandeln -, aber ohne unmittelbar an diese anknüpfen zu
können.
Denn nicht ein heiliger Ort (Kirche oder Gemeindehaus), sondern
die ganze Gemeinde als Gemeinschaft wird zum Zufluchtsort für
Flüchtlinge.
Das Handeln der Gemeinde zielt auf den unmittelbaren Schutz bedrohter
Flüchtlinge, indem sie auf eine sorgfältige Überprüfung
ihrer Schutzbedürfnisse und -ansprüche hinwirken will.
Wie im klassischen kirchlichen Asylrecht ist nicht der Rechtsbruch
intendiert, sondern das Handeln der Gemeinde steht im Dienst
eines humanen, menschenrechtsorientierten Rechtsvollzugs. Die
Gemeinde begibt sich somit in einen "Konflikt mit dem Staat
im Dienst der Humanität" und der Gerechtigkeit (Wolf-Dieter
Just).
3. Fluchtpunkt Menschenrechte
Welche einklagbaren Rechte haben Flüchtlinge? In Artikel
14,1 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt
es: "Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern
vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen." Dieses
Menschenrecht auf Asyl ist bloße Proklamation geblieben,
es hat nie rechtsverbindlichen Charakter erhalten.
Es ist wohl bezeichnend, dass ausgerechnet das Menschenrecht
auf Asyl in den beiden Menschenrechtspakten der UN über
bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte ausgeklammert wurde und damit für
die Vertragsstaaten nicht rechtsverbindlich geworden ist.
Einerseits wurden Rechte des Individuums gegenüber dem Staat
zum Bestandteil des Völkerrechts gemacht, dessen Rechtssubjekte
weiterhin souveräne Staaten sind, andererseits blieben die
Flüchtlinge ein "völkerrechtliches Nichts" (Franz
Nuscheler).
Deutlich wird jedoch auch, dass die rechtlich verbindende Ausgestaltung
der Menschenrechte immer in einem positiven wie negativen Bezug
zu einer staatsförmigen Macht stehen muß.
Doch sind es gerade Flüchtlinge, die den Bezug zu einem
politischen Gemeinwesen, zu einem Staat, der sie verfolgt oder
der ihren Schutz und ihre Rechtsansprüche nicht garantieren
kann, haben aufgeben müssen. Damit können sie auch
nicht mehr an den allgemeinen bürgerlichen und politischen
Rechten partizipieren.
Die herausragende Stellung des Menschenrechts auf Asyl wird somit
ersichtlich: Es ist ein Not- oder Ersatzrecht für diejenigen,
die keine unmittelbaren Rechtsansprüche mehr an einen Staat
stellen können, weil sie sich auf der Flucht befinden. Es
ist ein Notrecht zum Schutz des elementaren Rechts auf Teilhabe
an Bürger- und Menschenrechten in einem politischen Gemeinwesen
- das Recht, Rechte zu besitzen.
Asyl ist Menschenrecht. Ein Rechtsanspruch auf Asyl darf nicht
vom Wohlwollen oder von der politischen und ökonomischen
Interessenlage eines Staates abhängen.
Aus der staatlichen Verpflichtung, die Würde des Menschen
zu schützen (GG Art. 1), muß konsequenterweise auch
die Anerkennung des Menschen als Rechtssubjekt erfolgen. Denn
die Würde des Menschen begründet seine allgemeine Rechtssubjektivität,
also das Recht, Rechte zu besitzen.
Dieses hätte selbstverständlich auch für Menschen
auf der Flucht zu gelten, die den Schutz "ihres" Herkunftsstaates
nicht in Anspruch nehmen können oder aus begründeter
Furcht nicht wollen. Diese Menschen müssen wieder in den
Stand eines Rechtssubjekts versetzt werden, damit sie in einem
anderen Land ihren Anspruch auf Schutz und menschenwürdige
Existenz einklagen können. Sie lediglich zu Objekten staatlicher
Verfahrenspraxis zu machen (s. Abschnitt I), verletzt ihre Menschenwürde.
Da wir aber auch nach dem neuen Zuwanderungsgesetz weiter denn
je von einem Zustand entfernt sind, in dem das Menschenrecht
auf Asyl vorbehaltlos anerkannt wird, treten Gemeinden und Flüchtlingsinitiativen
weiterhin für eine menschenrechtsorientierte Ausgestaltung
des staatlichen Asylrechts ein.
Kirchenasyl interveniert bei menschenrechtswidrigen Abschiebungen
zum Schutz von Flüchtlingen. Gemeinden werden zu Fürsprechern
für Flüchtlinge und ihrer Rechte dort, wo das Gemeinwesen
zu versagen droht und nicht mehr den Schutz für an Leib,
Leben und Freiheit Gefährdete garantiert, der ihnen nach
unserer Verfassung immer noch zusteht. Hans-Richard Reuter bezeichnete
das Handeln der Gemeinden als "subsidiären Menschenrechtsschutz".
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