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»25 Jahre Kirchenasyl-Bewegung« wurden 2008/2009 festlich begangen. Ein Grund zum Feiern – oder
ist es nicht eher ein Grund zur Klage, in welch schwieriger Situation
sich Flüchtlinge, Asylsuchende und Menschen ohne Papiere in
Deutschland und Europa befinden?
Das »Kirchenasyl« steht in einer jahrhundertealten Schutztradition,
aus der heraus sie sich in den letzten Jahrzehnten zu einer
Institution entwickelt hat, die dann eingreift, wenn Abschiebung
in Gefahrensituationen droht. Dieses zugegeben kleine Schutzelement
hat mehreren hundert Menschen das Leben gerettet, hat innerhalb der
verfassten Kirche Anstöße gegeben, hat Umkehr ermöglicht,
hat Stellungnahmen herausgefordert. Viele Gemeinden haben in der Flüchtlingssolidarität Stärkung
erfahren.
Diese kurze Erstinformation möchte Gemeinden ermutigen, das Thema
»Kirchenasyl« zu durchdenken. Sie soll außerdem dann,
wenn schnelles solidarisches Handeln gefragt ist, eine Hilfestellung
bieten. Dabei hat jedes »Kirchenasyl« seinen eigenen
Verlauf und seine lokalen Besonderheiten. Die hier gegebenen Hinweise
sind nicht als starres Regelwerk zu verstehen, sondern spiegeln
zahlreiche Praxiserfahrungen wieder.
Herzlichen Dank allen MitautorInnen in Hamburg, Köln, Berlin, Bonn und Celle!
Allgemeine Informationen
Was ist »Kirchenasyl«?
»Kirchenasyl« ist die zeitlich befristete Aufnahme von
Flüchtlingen
ohne legalen Aufenthaltsstatus, denen bei Abschiebung in ihr
Herkunftsland Folter und Tod drohen oder für die mit einer Abschiebung
nicht hinnehmbare soziale, inhumane Härten verbunden wären.
Während
des »Kirchenasyls« werden alle in Betracht zu ziehenden
rechtlichen, sozialen und humanitären Gesichtspunkte geprüft.
In vielen Fällen gelingt es nachzuweisen, dass Entscheidungen
von Behörden überprüfungsbedürftig sind und ein
neues Asylverfahren erfolgversprechend ist.
Wer berät die Gemeinde?
Etliche Landeskirchen und Bistümer haben Stellen für Flüchtlings-/Migrationsbeauftragte
oder Flüchtlingspfarrämter eingerichtet. Mit ihnen zusammen
arbeiten die kirchlichen Beratungsstellen, die Migrationsdienste
von Caritas oder Diakonie sowie die lokalen Arbeitskreise Asyl in
der Kirche. Die Gemeinde kann auf diese haupt- und ehrenamtlichen
BeraterInnen zurückgreifen. Kontakt vermittelt gerne die Bundesarbeitsgemeinschaft
Asyl in der Kirche.
Was wird von der Gemeinde erwartet?
Sie stellt den Raum (Wohnen, Kochen, sanitäre Einrichtung) sowie
die notwendigen Mittel zum Überleben (Nahrung, evtl. Kleidung)
zur Verfügung und mobilisiert einen UnterstützerInnen-Kreis,
der den Kirchenvorstand und die kirchlichen MitarbeiterInnen entlastet
und den betroffenen Flüchtlingen im Alltag zur Seite steht.
Die Gemeinde erleichtert den Flüchtlingen den Aufenthalt, wenn
sie sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeiten für sie
findet.
Was wird von der Gemeinde nicht erwartet?
Es ist zwar von Vorteil, wenn der Pastor/die Pastorin oder andere
Hauptamtliche an den rechtlichen Vorgängen beteiligt sind (Verhandlungen
mit RechtsanwältInnen und Behörden); es ist aber auch möglich,
dass ausschließlich Beratungsstellen die Betreuung während
der Verfahren übernehmen. Auch die Finanzierung des »Kirchenasyls« muss
nicht alleinige Aufgabe der Kirchengemeinde sein.
Wie wird das »Kirchenasyl« finanziert?
Ein »Kirchenasyl« wird aus Spendengeldern finanziert.
Diese Spenden werden, soweit es möglich ist, durch die Kirchengemeinde,
auch durch Nachbargemeinden aufgebracht. Teilweise verfügen
die lokalen Arbeitskreise Asyl in der Kirche über Fonds von
Spendenmitteln, aus denen ein Teil der fehlenden Mittel angefordert
werden kann.
Wie lange dauert ein »Kirchenasyl«?
Die Gemeinde muss sich darauf einstellen, dass ein »Kirchenasyl« nicht
in wenigen Tagen beendet ist. Es kann einige Wochen, aber auch viele
Monate dauern. Gut ist es deshalb, sich zeitliche Überprüfungsrahmen
zu setzen, s.u.
Wird ein »Kirchenasyl« öffentlich gemacht?
Ein öffentlich gemachtes »Kirchenasyl« wird
in der Regel den Schutz der Betroffenen vor staatlichem Zugriff
verstärken und darüber hinaus Mängel im Asylverfahren
und Asylrecht verdeutlichen. Deshalb ist es wichtig, mit dem »Kirchenasyl« an
die Öffentlichkeit zu gehen. Im Einzelfall aber kann es
sinnvoll sein, sich für ein »stilles Kirchenasyl« zu
entscheiden, das erst nach Beendigung mediale Aufmerksamkeit
erlangt. In jedem Fall aber ist ein »Kirchenasyl«,
ob öffentlich oder »still«, den Behörden
bekannt zu machen.
Ist das »Kirchenasyl« eine erfolgversprechende Aktion? Erhebungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche aus
den Jahren 1996 und 2001 haben gezeigt, dass in über 75%
der »Kirchenasyl«-Fälle eine Lösung gefunden
wurde, die Flüchtlinge vor menschenrechtswidrigen Härten
und Gefahr für Leib und Leben bewahrte. Aus welcher Tradition kommt das »Kirchenasyl«? Aus griechischen und hebräischen Wurzeln gespeist, wurde diese Tradition im Mittelalter ausgebildet: »Die Kirche hat hier zunächst einmal bestimmte Personen geschützt, die sonst in der damaligen Welt außerordentlich benachteiligt waren und am Rande der Rechtsordnung standen« (Peter Landau). Der kirchliche, sakrale Raum wurde so für Menschen zu einem Raum, der für die weltliche Gewalt als unantastbar galt. In der katholischen Tradition wurden und werden kirchliche Räume geweiht und sind damit etwas Besonderes. Bereits im Jahr 399 betonen die afrikanischen Bischöfe insbesondere die Verpflichtung der Kirche, für Asylsuchende einzutreten und ihnen in ihren »heiligen Räumen« Schutz zu gewähren.
Kann es heute noch solche »Heiligen Räume« geben? Der heutige Staat hat im Unterschied zum Mittelalter das Gewaltmonopol und deshalb gibt es vom rechtlichen Standpunkt her gesehen kein Räume, die als rechtsfreie Räume dem Zugriff der Staatsgewalt entzogen wären. Es galt jedoch bisher in der Mehrzahl der Fälle von Kirchenasyl als Regel der staatlichen Behörden, dass es »unverhältnismäßig« ist, gewaltsam in kirchliche Räume einzudringen – so die Innenminister mehrerer Bundesländer. Hat das »Kirchenasyl« rechtliche Konsequenzen für
die Gemeinden?
»Kirchenasyl« setzt keine anderen Rechtsnormen als die in
der Verfassung und im internationalen Recht geltenden. Aber es
unterstellt, dass auch staatliches Handeln im Einzelfall fundamentale
Rechtsnormen übersehen oder gar missachten kann. Anträge
auf Anerkennung als Flüchtlinge, auf Abschiebungsschutz
oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen (§ 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG) sowie Härtefallersuchen
oder Petitionen können zurückgewiesen worden sein,
obwohl die Sachlage einen Schutz vor der zwangsweisen Rückkehr
in den Herkunftsstaat zwingend gebietet. So kann das Gewissen
von Christen in Widerspruch zu staatlichen Regelungen und Maßnahmen
geraten und zu Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen
führen. Deshalb müssen die für die Kirchengemeinde
handelnden Personen bereit sein, die volle Verantwortung zu tragen.
Ermittlungsverfahren sind bislang in aller Regel eingestellt
worden; vereinzelt wurden allerdings Strafgelder verhängt.
Welche Bedeutung hat die im Grundgesetz verankerte Religions- und Bekenntnisfreiheit? Nach Artikel 4 Abs. 1 GG sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens sowie des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Artikel 4 Abs. 2 garantiert die ungestörte Religionsausübung. Die damit garantierte Freiheit beinhaltet dem Bundesverfassungsgericht zufolge auch das Recht des Einzelnen, »sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln«. Das Gewähren von Kirchenasyl kann oder muss sogar nach Aussagen des Bundesverfassungsgerichts »je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ohne strafrechtliche Konsequenzen« bleiben, »sofern entsprechendes Handeln nachweisbar auf einer ernsthaften und unerschütterlichen Glaubensüberzeugung und/oder Gewissensentscheidung beruht« (Bertold Huber).
Wie stehen die Kirchenleitungen zum »Kirchenasyl«?
Im »Gemeinsamen Wort der Kirchen zu den Herausforderungen
durch Migration und Flucht« (1997) heißt es: »Es
ist von ihrem Selbstverständnis her Aufgabe der Kirchen,
immer dort mahnend einzugreifen, wo Rechte von Menschen verletzt
sind und sich eine kirchliche Beistandspflicht für bedrängte
Menschen ergibt. Die Praxis des sogenannten »Kirchenasyls« ist
nicht zuletzt auch eine Anfrage an die Politik, ob die im Asyl-
und Ausländerrecht getroffenen Regelungen in jedem Falle
die Menschen, die zu uns gekommen sind, beschützen und vor
Verfolgung, Folter oder gar Tod bewahren. Kirchengemeinden, die
sich für die Verwirklichung dieser Menschen- und Grundrechte
einsetzen (...), verdienen für ihr Eintreten für ethische
Prinzipien, die zu den Grundlagen unseres Glaubens gehören,
grundsätzlich Unterstützung und Anerkennung.«
Und der Ratsvorsitzende der EKD, Bischof Wolfgang Huber, 2003: »Kirchenasyl
ist kein Bruch geltender Gesetze, sondern ein Dienst am Rechtsstaat.«
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Bedingungen für ein »Kirchenasyl«
Bevor der Kirchenvorstand/Kirchenkreisvorstand/das Presbyterium/der
Vorstand einer Einrichtung jemandem »Kirchenasyl« anbietet, sollte
geklärt sein:
• Es droht unmittelbar eine Abschiebung, d.h. es gibt keine Duldung
oder Aufenthaltsgenehmigung mehr.
• Nach Prüfung des Falles besteht gerechtfertigte Befürchtung,
dass bei Abschiebung Gefahr für Leib und Leben, Menschenrechtsverletzungen
oder andere unzumutbare Härten (z.B. Abschiebung Kranker)
riskiert werden.
• Es werden Chancen gesehen für eine Lösung, die
Abschiebung vermeidet (z.B. bleiben rechtliche Verfahren, Härtefallamträge,
Petitionen, Weiterwanderung, begleitete Rückkehr u.a.).
• Die Flüchtlinge sind bereit, die eingeschränkten
Lebensbedingungen während des »Kirchenasyls« auf
sich zu nehmen und nach Ende des »Kirchenasyls« die
kirchlichen Räume
umgehend zu verlassen.
• Nach Beratung durch Fachleute (z.B. hauptamtliche Flüchtlingsberater,
Rechtsanwälte, Behördenvertreter, ÄrztInnen) gibt
es einen offiziellen Beschluss des Kirchenvorstands/ Kirchenkreisvorstands/
Vorstands der Einrichtung, den namentlich aufgeführten Flüchtlingen »Kirchenasyl« zu
gewähren.
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Hinweise
zur Durchführung
Beratung
Der Kirchenvorstand/Kirchenkreisvorstand/Vorstand
einer Einrichtung lässt sich durch Fachleute (s.o.) informieren
und beraten. Der/die kirchliche Migrations-
oder Flüchtlingsbeauftragte
wird eingehend über
den Beschluss unterrichtet und informiert gegebenenfalls
die zuständige
Ausländerbehörde, das Innenministerium oder die Kirchenleitung über
das »Kirchenasyl« und die »ladungsfähige Anschrift«.
Auch die Geschäftsstelle der Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der
Kirche kann in die Beratungen einbezogen werden und sollte
zeitnah über
den Beschluss zum «Kirchenasyl« informiert werden.
Unterbringung
Die Gemeinde klärt die Unterbringungsmöglichkeit in der Kirche,
dem Pfarrhaus oder dem Gemeindezentrum oder in sonstigen zur Gemeinde gehörenden
Räumlichkeiten. Die Gemeinde ist der Schutz und bietet den Schutzort.
(In manchen Bundesländern gilt verengend nur die Kirche mit Altarraum
als Zufluchtsstätte).
Materielle Ressourcen
Mittel für die Unterkunft, Lebenshaltung und rechtliche Unterstützung
müssen bereitgestellt bzw. bei anderen Gemeinden und dem lokalen Arbeitskreis
Asyl in der Kirche eingeworben werden.
Krankenbehandlung
Meist bestehen keine Ansprüche auf Krankenbehandlung. Erfahrungsgemäß finden
sich Ärzte in der Gemeinde oder anderweitig bekannte Ärzte zu
Behandlungen ohne Krankenschein bereit. Beratungsstellen oder lokale »Büros
für medizinische Flüchtlingshilfe« können gegebenenfalls
helfen.
Kinderbetreuung
Kinder haben das Recht auf Schule. Wenn möglich, sollten sie ihre
bisherige Schule weiter besuchen. Andernfalls sollte versucht werden, in
den dem »Kirchenasyl« benachbarten Schulen einen Schulbesuch
zu organisieren. Kleinere Kinder können eventuell in kirchlichen Kinderbetreuungseinrichtungen
aufgenommen werden. Gerade für Kinder kann der Aufenthalt im Kirchenasyl
sonst problematisch werden.
Rechtliche Begleitung
Die schutzsuchenden Flüchtlinge brauchen eine anwaltliche Vertretung, die
auf Asyl- und Ausländerrecht spezialisiert ist und bereit ist, mit der Gemeinde
zusammenzuarbeiten. Wichtig sind vertrauenswürdige Dolmetscher/innen. Hier
ist auf geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe zu achten (Frauen für
Frauen).
Der Dialog zwischen Kirchengemeinde und Behörden sollte möglichst nicht
abreißen: Das Ziel, die Abschiebung zu verhindern, kann nur mit, nicht
gegen die Behörden erreicht werden. Diese sind entsprechend und rechtzeitig über
neue Entwicklungen zu informieren.
UnterstützerInnenkreis
Zur Aufarbeitung des Falles und zur Begleitung der Betroffenen wird ein UnterstützerInnenkreis
benötigt, der sich kontinuierlich trifft (Hauptamtliche können dazu
nicht dienstverpflichtet werden). Vorteilhaft ist eine Absprache über Aufgabenverteilung
und die Benennung eines SprecherInnen-Teams. Ein Leitungskreis aus Mitgliedern
des rechtlichen Trägers, des UnterstützerInnenkreises und der o.g.
Fachleute aus der Flüchtlingsberatung sollte sich regelmäßig über
das Vorgehen abstimmen. Der UnterstützerInnenkreis sollte beachten, dass
die Flüchtlinge so viel wie möglich selbst tun. Überversorgung, Überbehütung
und Entmündigung verschlechtern ihre Lebenssituation.
Öffentlichkeitsarbeit
Grundsätzlich muss zwischen dem Schutzbedürfnis des Flüchtlings
und der Öffentlichkeit des »Kirchenasyls« verantwortlich abgewägt
werden. Es braucht klare Absprachen, ob, durch wen und wie Öffentlichkeit
hergestellt wird.
Das können neben Pressemitteilungen und -konferenzen, gegebenenfalls
fantasievollen öffentlichkeitswirksamen Aktionen und Demonstrationen (gemeinsam
mit lokalen Gruppen der Asyl- und Flüchtlingsarbeit und prominenten
UnterstützerInnen) auch Kulturveranstaltungen sein: Dichterlesungen, Konzerte,
Theater und internationale Feste.
Gemeindeleben
Eine feste und regelmäßige Form von Gottesdiensten/Andachten hilft,
bei der Gewährung eines »Kirchenasyls« Kraft und Hoffnung zu
schöpfen und Spiritualität einzuüben. Gemeindeglieder können
für unterschiedlichste Beteiligungsformen gewonnen werden, von der Kaffeespende über
Hausaufgabenhilfe bis zur Podiumsdiskussion. Wichtig sind Zwischenberichte an
die Gemeinde, an Nachbargemeinden, Netzwerke und die kirchlichen Leitungsgremien.
Dauer
Der Beschluss zum »Kirchenasyl« sollte auch beinhalten, wie lange »Kirchenasyl« angeboten
werden soll (entweder als Datum oder als Abschluss eines Verfahrens). Mit Ablauf
dieser Frist kann gegebenenfalls noch einmal beraten werden, ob das »Kirchenasyl« fortgesetzt
oder beendet werden soll.
Beendigung des »Kirchenasyls«
Bei positivem Verlauf (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung oder
sogar Anerkennung als Flüchtling) gehen die Flüchtlinge in Wohnraum
oder öffentliche Unterkünfte zurück. Wird keine Aufhebung der
Abschiebungsandrohung erreicht, müssen die Flüchtlinge eigene Entscheidungen
treffen (Verlassen der kirchlichen Obhut, Zurückkehren ins Herkunftsland).
Die »Asyl« bietende Kirchengemeinde ist dann aus ihrer unmittelbaren
Verantwortung entlassen. Vielfach gibt es aber auch Beispiele von Gemeinden,
die die Menschen auf ihrem Weg weiter unterstützt haben.
Im Interesse einer aktuellen und umfassenden Dokumentation bittet die Geschäftsstelle
der Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche, vom Ausgang des »Kirchenasyls« unterrichtet
zu werden. Ebenfalls hilfreich für Öffentlichkeitsarbeit und Archiv
sind Hinweise auf Presseberichte.
Nachbereitung
Wie auch immer die Aufnahme von Flüchtlingen ins »Kirchenasyl« ausgegangen
ist, die Gemeinde sollte sich mit dem Ergebnis befassen, um positive Impulse
für das gesamte Gemeindeleben bewusst zu machen und negative Erfahrungen
aufzuarbeiten. Die Gemeinde sollte auch klären, ob eine ähnliche Aktion
wiederholt werden kann oder ob die Kräfte erschöpft sind.Bei der Durchführung
des »Kirchenasyls« sollte Kontakt zum lokalen Arbeitskreis sowie
zur Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche hergestellt werden. Hier finden
Sie Beratung, Unterstützung und Erfahrungsaustausch. |
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Leitgedanken
des »Kirchenasyls«
• Kirchenasylgemeinden treten für Menschen ein, denen durch
eine Abschiebung Gefahren für Leib, Leben und Freiheit drohen, oder
für
die mit einer Abschiebung nicht hinnehmbare soziale,
inhumane Härten verbunden
sind.
• Zugleich setzen sie sich damit für das grundgesetzlich
verankerte Recht auf Schutz ihrer Menschenwürde,
ihrer Freiheit und ihrer körperlichen Unversehrtheit
ein.
• Kirchenasylgemeinden treten zwischen Behörden,
die Anordnungen zum Abschiebungsvollzug auszuführen
haben, und Flüchtlingen, um Zeit für weitere
Verhandlungen, für die Ausschöpfung aller Rechtsmittel
und für eine sorgfältige Überprüfung
des Schutzanspruchs, ein faires Verfahren, zu gewinnen
(Intercessio).
• Kirchenasylgemeinden gewähren ihren Beistand
zumeist öffentlich
und immer gewaltfrei. Sie beanspruchen keinen rechtsfreien
Raum, der Staat kann jederzeit von seinem Zugriffsrecht
Gebrauch machen, um die Abschiebung zu vollziehen. Kirchenasylgemeinden
nutzen die Öffentlichkeit (Medien) zum Schutz der
Flüchtlinge und zur Herstellung eines transparenten
Verfahrens, in dem sie ihr Anliegen argumentativ vertreten
und gewissenhaft verantworten wollen.
• Durch die Herstellung von Öffentlichkeit
wird signalisiert, dass das Schutzhandeln der Gemeinde
im
Einzelfall zugleich auf eine gerechtere Asylpolitik zielt.
• »Kirchenasyl« ist letzter, legitimer
Versuch (ultima ratio) einer Gemeinde, Flüchtlingen
durch zeitlich befristete Schutzgewährung beizustehen,
um auf eine erneute, sorgfältige Überprüfung
ihres staatlich garantierten Schutzanspruches hinzuwirken. |
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